Chatbot kennzeichnen nach Art. 50: Was seit August 2026 für Website-Bots, KI-Bilder und KI-Texte gilt
Seit dem 2. August 2026 muss ein Chatbot sagen, dass er eine KI ist, und realistische KI-Bilder brauchen eine Kennzeichnung. Was Art. 50 von kleinen Betrieben verlangt, mit fertigen Textbausteinen und einer Checkliste.
Art. 50 der EU-KI-Verordnung regelt Transparenz: Menschen sollen erkennen können, wenn sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte sehen. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 für alle, und anders als bei Art. 4 gibt es für Verstöße einen Bußgeldrahmen (Art. 99 Abs. 4; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Betrag). Für einen kleinen Betrieb sind drei Fälle relevant.
Fall 1: Chatbot oder Voicebot (Art. 50 Abs. 1)
Wer mit eurem Bot spricht, muss spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, dass er es mit einer KI zu tun hat. Die Pflicht entfällt nur, wenn das für eine durchschnittlich informierte Person ohnehin offensichtlich ist. Ein Chatfenster mit dem Namen „Assistent“ und einer freundlichen Begrüßung ist nicht offensichtlich.
Die einfachste Lösung ist eine erste Nachricht, die es sagt. Ein Baustein, den du übernehmen kannst:
„Guten Tag, ich bin der digitale Assistent von [Firma], eine KI. Ich helfe bei häufigen Fragen. Wenn Sie lieber mit einem Menschen sprechen möchten, schreiben Sie „Mensch“ oder melden Sie sich unter [E-Mail].“
Dazu gehört ein Hinweis in der Datenschutzerklärung und auf der Seite, auf der der Bot läuft. Der Bot sollte außerdem einen Weg zu einem Menschen anbieten, damit niemand in einer Schleife hängt.
Wer ist Anbieter, wer Betreiber?
Das ist bei Chatbots die wichtigste Frage. Nutzt ihr einen Bot eines Anbieters unter dessen Namen, seid ihr Betreiber. Baut ihr einen Bot auf einer Plattform und lasst ihn unter eurem Namen und eurer Marke laufen, könnt ihr nach Art. 25 als Anbieter gelten. Dann tragt ihr auch die Anbieterpflichten aus Art. 50, zum Beispiel die maschinenlesbare Kennzeichnung von Ausgaben nach Abs. 2.
Für Betreiber gibt es keine Schonfrist. Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 gilt nur für Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung. Wer einen Bot unter eigenem Namen betreibt, klärt die Anbieterfrage am besten mit dem Plattformanbieter und im Zweifel mit einer Kanzlei.
Fall 2: Realistische KI-Bilder, -Videos und -Stimmen (Art. 50 Abs. 4)
Wenn ein KI-Bild aussieht wie ein echtes Foto, ein Video wie eine echte Aufnahme oder eine Stimme wie eine echte Person, muss der Inhalt als KI-erzeugt gekennzeichnet sein, sobald er nach außen geht. Das betrifft Website, Social Media, Anzeigen, Flyer. Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Inhalten reicht ein dezenter Hinweis, der die Darstellung nicht stört.
Ein Baustein für die Bildunterschrift: „Bild mit KI erzeugt.“ Für Videos: „Dieses Video wurde mit KI erstellt.“ Für synthetische Stimmen im Voicebot oder in Videos: „Die Stimme ist KI-erzeugt.“
Nicht darunter fällt ein Produktfoto, das ihr mit KI nur retuschiert habt, solange die Bearbeitung die Aussage des Bildes nicht wesentlich verändert. Ein Grenzfall ist eine KI-generierte Abbildung eines Produkts, das so nicht existiert. Im Zweifel kennzeichnen.
Fall 3: Veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4)
Ein Text, der mit KI erzeugt wurde und ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, braucht einen Hinweis, wenn er veröffentlicht wird. Die Pflicht entfällt, wenn eine Person den Text redaktionell geprüft hat und die Verantwortung dafür trägt.
Für die meisten kleinen Betriebe heißt das: Ein Angebot, ein Newsletter, ein Blogartikel über eure Produkte oder ein Social-Media-Post, den jemand gelesen, geprüft und freigegeben hat, braucht keinen Hinweis. Die Regel „Texte nach außen prüft ein Mensch“ deckt den Fall ab, und sie gehört in die Richtlinie und in die Schulung.
Die Checkliste
1. Habt ihr einen Chatbot oder Voicebot? Dann Begrüßung mit KI-Hinweis, Weg zum Menschen, Hinweis in der Datenschutzerklärung.
2. Läuft der Bot unter eurem Namen? Dann Anbieterfrage klären.
3. Gehen KI-Bilder, -Videos oder -Stimmen nach außen? Dann kennzeichnen.
4. Werden KI-Texte veröffentlicht? Dann prüft ein Mensch, oder ihr kennzeichnet.
5. Steht das alles in der Richtlinie und in der Schulung? Dann wissen die Leute Bescheid, die die Inhalte tatsächlich rausschicken.
So handhabt es Verdalo
Verdalo erzeugt die Bausteine nach Art. 50 nur für die Fälle, die eure KI-Übersicht enthält: die Chatbot-Begrüßung in Sie- und Du-Fassung, den Website-Hinweis, die Kennzeichnung für Bilder und Texte und eine Anfrage an den Bot-Anbieter zur maschinenlesbaren Kennzeichnung. Modul 4 der Schulung erklärt die drei Fälle und nennt, welche davon euren Betrieb betreffen. Ob ihr betroffen seid, zeigt der Betroffenheits-Check in fünf Fragen; die Ampel für einen eigenen Chatbot steht unter Eigener Chatbot.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 25, Art. 50 und Art. 99
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Art. 50
- EU-Kommission: Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte
- Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall.